Grundsteuer-Hebesatz Stelle
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Stelle in Niedersachsen.
Stelle
NIBerechnungsmodell in Niedersachsen: Fläche-Lage-Modell
Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰ | Nichtwohnen: 1,00 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 03353032
Was bedeutet der Hebesatz von 400 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Fläche-Lage-Modell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 400 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Stelle.
Hebesatz-Entwicklung in Stelle
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 400 % | 400 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 400 % | 400 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 400 % | 400 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Niedersachsen
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Nordstemmen | 11.913 | 370 % | 2025 |
| Lehre | 11.935 | 440 % | 2024 |
| Uplengen | 11.951 | 219 % | 2025 |
| Ostrhauderfehn | 11.755 | 220 % | 2025 |
| Sassenburg | 12.014 | 433 % | 2025 |
| Geeste | 12.029 | 320 % | 2025 |
Grundsteuer in Stelle
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Stelle?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Stelle bei 400 %, für die Grundsteuer A bei 400 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Stelle?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Niedersachsen gilt das Fläche-Lage-Modell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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