Grebenhain

HE
Hessen Vogelsbergkreis PLZ 36355 4.420 Einwohner
Grundsteuer A 470 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 470 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -80 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Hessen: Flächen-Faktor-Modell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 06535007

Grundsteuer für Grebenhain berechnen
Auf einen Blick

So steht Grebenhain im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 470 % liegt Grebenhain auf Platz 180 von 421 Gemeinden in Hessen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 56 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Hessen liegt bei 499 %, Grebenhain liegt 29 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Vogelsbergkreis

Von den 19 Gemeinden im Kreis Vogelsbergkreis hat Grebenhain den 3.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 363 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 650 % auf 470 % gesunken (-180 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 550 %).

Rechenbeispiel für Grebenhain

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Grebenhain 470 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 499 €, also 29 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 282,00 € im Jahr bzw. 70,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 470 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächen-Faktor-Modell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 470 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Grebenhain.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Grebenhain

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 650 % 650 % –
2023 (vor der Reform) 650 % 650 % 0 %
2024 (vor der Reform) 550 % 550 % -100 %
2025 470 % 470 % -80 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Vogelsbergkreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Vogelsbergkreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
1 Schotten 9.542 545 % 2025
2 Lauterbach (Hessen), Kreisstadt 13.027 472 % 2025
3 Grebenhain 4.420 470 % 2025
4 Kirtorf 3.082 467 % 2025
5 Homberg (Ohm) 6.972 432 % 2025
6 Schlitz 9.270 414 % 2025
7 Mücke 9.182 400 % 2025
8 Romrod 2.585 385 % 2024
9 Alsfeld 15.279 369 % 2025
10 Grebenau 2.232 365 % 2025
11 Schwalmtal 2.721 320 % 2025
12 Wartenberg 3.468 320 % 2025
13 Antrifttal 1.722 300 % 2025
14 Herbstein 4.527 300 % 2025
15 Lautertal (Vogelsberg) 2.219 300 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (19 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Grebenhain

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Grebenhain?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Grebenhain bei 470 %, für die Grundsteuer A bei 470 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Grebenhain hoch?

Mit 470 % liegt Grebenhain auf Platz 180 von 421 Gemeinden in Hessen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 56 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Grebenhain den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 650 % auf 470 % gesunken (-180 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 550 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Grebenhain?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Hessen gilt das Flächen-Faktor-Modell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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