Grundsteuer-Hebesatz Linthe
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Linthe in Brandenburg.
Linthe
BBBerechnungsmodell in Brandenburg: Bundesmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰ | Nichtwohnen: 0,34 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 12069345
Was bedeutet der Hebesatz von 390 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 390 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Linthe.
Hebesatz-Entwicklung in Linthe
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 600 % | 390 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 600 % | 390 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 600 % | 390 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Brandenburg
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Mixdorf | 893 | 350 % | 2025 |
| Pinnow | 895 | 400 % | 2025 |
| Lichterfeld-Schacksdorf | 897 | 420 % | 2025 |
| Randowtal | 889 | 405 % | 2024 |
| Breddin | 885 | 402 % | 2025 |
| Zernitz-Lohm | 908 | 331 % | 2025 |
Grundsteuer in Linthe
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Linthe?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Linthe bei 390 %, für die Grundsteuer A bei 600 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Linthe?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Brandenburg gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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