Warmensteinach

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Bayern Bayreuth PLZ 95485 2.180 Einwohner
Grundsteuer A 270 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 270 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -120 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09472198

Grundsteuer für Warmensteinach berechnen
Auf einen Blick

So steht Warmensteinach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 270 % liegt Warmensteinach auf Platz 1017 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 48 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Warmensteinach liegt 8 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Bayreuth

Von den 33 Gemeinden im Kreis Bayreuth hat Warmensteinach den 7.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 237 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 270 % gesunken (-120 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 390 %).

Rechenbeispiel für Warmensteinach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Warmensteinach 270 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 8 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 162,00 € im Jahr bzw. 40,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 270 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 270 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Warmensteinach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Warmensteinach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 390 % 390 % –
2023 (vor der Reform) 390 % 390 % 0 %
2024 (vor der Reform) 390 % 390 % 0 %
2025 270 % 270 % -120 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Bayreuth

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Bayreuth

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
4 Creußen 4.925 290 % 2025
5 Schnabelwaid 977 285 % 2025
6 Fichtelberg 1.772 280 % 2025
7 Bad Berneck i.Fichtelgebirge 4.276 270 % 2025
8 Bindlach 7.127 270 % 2025
9 Glashütten 1.281 270 % 2025
10 Plech 1.333 270 % 2025
11 Warmensteinach 2.180 270 % 2025
12 Waischenfeld 2.955 265 % 2025
13 Hollfeld 4.769 260 % 2025
14 Seybothenreuth 1.258 260 % 2025
15 Mistelgau 3.830 250 % 2025
16 Eckersdorf 5.047 240 % 2025
17 Speichersdorf 5.901 240 % 2025
18 Gesees 1.258 220 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (33 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Warmensteinach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Warmensteinach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Warmensteinach bei 270 %, für die Grundsteuer A bei 270 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Warmensteinach hoch?

Mit 270 % liegt Warmensteinach auf Platz 1017 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 48 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Warmensteinach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 270 % gesunken (-120 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 390 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Warmensteinach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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