Tüßling

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Bayern PLZ 84577 3.232 Einwohner
Grundsteuer A 380 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 230 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -100 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09171133

Grundsteuer für Tüßling berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 230 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 230 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Tüßling.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Tüßling

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 330 % 330 %
2023 (vor der Reform) 330 % 330 % 0 %
2024 (vor der Reform) 330 % 330 % 0 %
2025 380 % 230 % -100 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Hunderdorf 3.231 185 % 2025
Oberhausen 3.234 310 % 2024
Ursberg 3.236 320 % 2024
Künzing 3.236 290 % 2025
Simmelsdorf 3.237 310 % 2024
Ried 3.225 230 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Tüßling

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Tüßling?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Tüßling bei 230 %, für die Grundsteuer A bei 380 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Tüßling?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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