Lonnerstadt

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Bayern Erlangen-Höchstadt PLZ 91475 2.065 Einwohner
Grundsteuer A 312 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 299 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -301 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Jahresstand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09572139

Grundsteuer für Lonnerstadt berechnen
Auf einen Blick

So steht Lonnerstadt im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 299 % liegt Lonnerstadt auf Platz 876 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 57 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Bayern liegt bei 278 %, Lonnerstadt liegt 21 Prozentpunkte darüber.

Im Landkreis Erlangen-Höchstadt

Von den 25 Gemeinden im Kreis Erlangen-Höchstadt hat Lonnerstadt den 17.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 325 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 600 % auf 299 % gesunken (-301 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 600 %).

Rechenbeispiel für Lonnerstadt

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Lonnerstadt 299 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 278 €, also 21 € mehr. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 179,40 € im Jahr bzw. 44,85 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 299 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 299 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Lonnerstadt.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Lonnerstadt

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 600 % 600 % –
2023 (vor der Reform) 600 % 600 % 0 %
2024 (vor der Reform) 600 % 600 % 0 %
2025 312 % 299 % -301 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Erlangen-Höchstadt

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Erlangen-Höchstadt

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
10 Eckental 14.408 330 % 2025
11 Hemhofen 5.177 330 % 2025
12 Aurachtal 3.131 310 % 2025
13 Herzogenaurach 24.312 310 % 2025
14 Möhrendorf 4.714 310 % 2025
15 Kalchreuth 2.986 300 % 2025
16 Röttenbach 4.628 300 % 2025
17 Lonnerstadt 2.065 299 % 2025
18 Höchstadt a.d.Aisch 13.827 280 % 2025
19 Mühlhausen 1.850 274 % 2025
20 Oberreichenbach 1.334 260 % 2025
21 Wachenroth 2.256 250 % 2025
22 Großenseebach 2.408 245 % 2025
23 Gremsdorf 1.636 195 % 2025
24 Weisendorf 6.555 190 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (25 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Lonnerstadt

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Lonnerstadt?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Lonnerstadt bei 299 %, für die Grundsteuer A bei 312 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Lonnerstadt hoch?

Mit 299 % liegt Lonnerstadt auf Platz 876 von 2056 Gemeinden in Bayern (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 57 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Lonnerstadt den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 600 % auf 299 % gesunken (-301 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 600 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Lonnerstadt?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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