Lisberg

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Bayern PLZ 96170 1.749 Einwohner
Grundsteuer A 350 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 190 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -160 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09471154

Grundsteuer für Lisberg berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 190 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 190 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Lisberg.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Lisberg

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 320 % 320 %
2023 (vor der Reform) 320 % 320 % 0 %
2024 (vor der Reform) 350 % 350 % +30 %
2025 190 % -160 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Obermeitingen 1.748 330 % 2025
Schwanfeld 1.747 325 % 2025
Petersdorf 1.746 260 % 2025
Röllbach 1.755 310 % 2024
Teugn 1.756 290 % 2025
Schneeberg 1.740 370 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Lisberg

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Lisberg?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Lisberg bei 190 %, für die Grundsteuer A bei 350 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Lisberg?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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