Hausen

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Bayern PLZ 97647 674 Einwohner
Grundsteuer A 370 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 300 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -40 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09673129

Grundsteuer für Hausen berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 300 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 300 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Hausen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Hausen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 370 % 340 %
2023 (vor der Reform) 370 % 340 % 0 %
2024 (vor der Reform) 370 % 340 % 0 %
2025 300 % -40 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Reichenbach 664 150 % 2025
Ettal 690 430 % 2025
Hemmersheim 653 123 % 2025
Loitzendorf 641 200 % 2025
Osterzell 710 250 % 2025
Landensberg 636 160 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Hausen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Hausen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Hausen bei 300 %, für die Grundsteuer A bei 370 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Hausen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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