Grundsteuer-Hebesatz Estenfeld
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Estenfeld in Bayern.
Estenfeld
BYBerechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰ | Nichtwohnen: 1,00 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09679130
Was bedeutet der Hebesatz von 330 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 330 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Estenfeld.
Hebesatz-Entwicklung in Estenfeld
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 330 % | 330 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 330 % | 330 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 330 % | 330 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Thalmässing | 5.328 | 260 % | 2025 |
| Kirchdorf a.Inn | 5.335 | 220 % | 2025 |
| Seubersdorf i.d.OPf. | 5.314 | 185 % | 2025 |
| Egling | 5.343 | 320 % | 2024 |
| Weitnau | 5.300 | 350 % | 2025 |
| Zeitlarn | 5.363 | 280 % | 2024 |
Grundsteuer in Estenfeld
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Estenfeld?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Estenfeld bei 330 %, für die Grundsteuer A bei 330 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Estenfeld?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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