Weinheim

BW
Baden-Württemberg Rhein-Neckar-Kreis PLZ 69469 45.919 Einwohner
Grundsteuer A 577 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 182 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -268 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰  |  Nichtwohnen: 1,30 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08226096

Grundsteuer für Weinheim berechnen
Auf einen Blick

So steht Weinheim im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 182 % liegt Weinheim auf Platz 951 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 14 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 323 %, Weinheim liegt 141 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Rhein-Neckar-Kreis

Von den 54 Gemeinden im Kreis Rhein-Neckar-Kreis hat Weinheim den 34.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 226 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 450 % auf 182 % gesunken (-268 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 450 %).

Rechenbeispiel für Weinheim

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Weinheim 182 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 323 €, also 141 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 109,20 € im Jahr bzw. 27,30 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 182 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 182 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Weinheim.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Weinheim

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 400 % 450 % –
2023 (vor der Reform) 400 % 450 % 0 %
2024 (vor der Reform) 400 % 450 % 0 %
2025 577 % 182 % -268 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Rhein-Neckar-Kreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Rhein-Neckar-Kreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
27 Eschelbronn 2.761 205 % 2025
28 Gaiberg 2.473 200 % 2025
29 Brühl 14.567 198 % 2025
30 Ketsch 13.154 190 % 2025
31 Malsch 3.451 190 % 2025
32 Reilingen 8.299 190 % 2025
33 Zuzenhausen 2.407 185 % 2025
34 Weinheim 45.919 182 % 2025
35 Dossenheim 12.702 175 % 2025
36 Schriesheim 15.114 175 % 2025
37 Hemsbach 11.822 170 % 2025
38 Laudenbach 6.627 170 % 2025
39 Mühlhausen 8.727 170 % 2025
40 Oftersheim 12.165 168 % 2025
41 Rauenberg 8.701 168 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (54 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Weinheim

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Weinheim?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Weinheim bei 182 %, für die Grundsteuer A bei 577 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Weinheim hoch?

Mit 182 % liegt Weinheim auf Platz 951 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 14 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Weinheim den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 450 % auf 182 % gesunken (-268 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 450 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Weinheim?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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