Grundsteuer-Hebesatz Bad Rippoldsau-Schapbach
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Bad Rippoldsau-Schapbach in Baden-Württemberg.
Bad Rippoldsau-Schapbach
BWBerechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰ | Nichtwohnen: 1,30 ‰
Stand: 2025 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08237075
Was bedeutet der Hebesatz von 620 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 620 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Bad Rippoldsau-Schapbach.
Hebesatz-Entwicklung in Bad Rippoldsau-Schapbach
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 750 % | 400 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 750 % | 400 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 750 % | 400 % | 0 % |
| 2025 | 750 % | 620 % | +220 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Grundsteuer in Bad Rippoldsau-Schapbach
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Bad Rippoldsau-Schapbach?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Bad Rippoldsau-Schapbach bei 620 %, für die Grundsteuer A bei 750 % (Stand 2025).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Bad Rippoldsau-Schapbach?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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