Altbach

BW
Baden-Württemberg Esslingen PLZ 73776 6.084 Einwohner
Grundsteuer A 300 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 195 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -185 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰  |  Nichtwohnen: 1,30 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08116004

Grundsteuer für Altbach berechnen
Auf einen Blick

So steht Altbach im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 195 % liegt Altbach auf Platz 906 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 17 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 323 %, Altbach liegt 128 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Esslingen

Von den 44 Gemeinden im Kreis Esslingen hat Altbach den 22.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 196 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 380 % auf 195 % gesunken (-185 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 380 %).

Rechenbeispiel für Altbach

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Altbach 195 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 323 €, also 128 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 117,00 € im Jahr bzw. 29,25 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 195 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 195 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Altbach.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Altbach

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 300 % 380 % –
2023 (vor der Reform) 300 % 380 % 0 %
2024 (vor der Reform) 300 % 380 % 0 %
2025 300 % 195 % -185 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Esslingen

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Esslingen

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
15 Frickenhausen 9.202 210 % 2025
16 Neuhausen auf den Fildern 12.449 210 % 2025
17 Beuren 3.552 207 % 2025
18 Kirchheim unter Teck 42.382 203 % 2025
19 Bempflingen 3.304 200 % 2025
20 Köngen 9.656 200 % 2025
21 Neidlingen 1.692 200 % 2025
22 Altbach 6.084 195 % 2025
23 Filderstadt 46.274 195 % 2025
24 Neckartenzlingen 6.222 195 % 2025
25 Neuffen 6.176 191 % 2025
26 Dettingen unter Teck 6.150 180 % 2025
27 Altdorf 1.704 176 % 2025
28 Baltmannsweiler 5.588 175 % 2025
29 Lichtenwald 2.547 175 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (44 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Altbach

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Altbach?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Altbach bei 195 %, für die Grundsteuer A bei 300 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Altbach hoch?

Mit 195 % liegt Altbach auf Platz 906 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 17 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Altbach den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 380 % auf 195 % gesunken (-185 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 380 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Altbach?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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