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Ruhen des Verfahrens bei der Grundsteuer: Anleitung mit Musterschreiben

Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesmodell, BFH-Verfahren zu Hamburg, Hessen und Bayern: Wer jetzt seinen Bescheid offenhält, sichert sich alle Optionen. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Ruhen des Verfahrens – inklusive Musterschreiben zum Übernehmen.

Beim Bundesverfassungsgericht liegen Verfassungsbeschwerden gegen das Grundsteuer-Bundesmodell, beim Bundesfinanzhof stehen die Modelle von Hamburg, Hessen und Bayern auf dem Prüfstand. Bis zu einer Entscheidung können Jahre vergehen – und wer bis dahin einen bestandskräftigen Bescheid hat, profitiert von einem günstigen Ausgang in aller Regel nicht mehr. Die Lösung: Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Wie das genau geht, zeigen wir Schritt für Schritt – inklusive Musterschreiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einem Einspruch plus Ruhensantrag nach § 363 Abs. 2 AO bleibt Ihr Bescheid offen, bis die Gerichte entschieden haben
  • Entscheidend ist der richtige Bescheid: der Grundsteuerwert- bzw. Messbetragsbescheid vom Finanzamt, nicht der Grundsteuerbescheid der Gemeinde
  • Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe
  • Zahlen müssen Sie trotzdem – der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung

Was bedeutet „Ruhen des Verfahrens"?

Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch ein, muss das Finanzamt eigentlich darüber entscheiden. § 363 Abs. 2 AO macht davon eine Ausnahme: Ist wegen derselben Rechtsfrage ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (etwa dem BFH) anhängig und stützt sich der Einspruch darauf, ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes. Ihr Fall bleibt dann unentschieden liegen, bis das Musterverfahren abgeschlossen ist – Sie müssen nicht selbst klagen und tragen kein Kostenrisiko.

Fällt die Entscheidung später zugunsten der Steuerzahler aus, wird Ihr offener Fall entsprechend korrigiert. Geht sie verloren, weist das Finanzamt Ihren Einspruch zurück – mehr als etwas Porto haben Sie dann nicht investiert.

Schritt 1: Den richtigen Bescheid identifizieren

Bei der Grundsteuer kommen nacheinander mehrere Bescheide ins Haus, und nur bei den richtigen lohnt der Einspruch:

  • Bescheid über den Grundsteuerwert (Finanzamt) – hier steckt die Bewertung Ihres Grundstücks, um die in den Musterverfahren gestritten wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich Ihr Einspruch.
  • Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Finanzamt) – folgt aus dem Grundsteuerwert; ein Einspruch hiergegen kommt in Betracht, wenn die Frist für den Wertbescheid bereits läuft oder Fehler bei der Steuermesszahl vorliegen.
  • Grundsteuerbescheid (Stadt/Gemeinde) – setzt nur noch Hebesatz und Zahlbetrag fest. Einwände gegen die Bewertung sind hier falsch adressiert; gegen diesen Bescheid hilft nur ein Widerspruch bei der Kommune, etwa bei falschem Hebesatz.

Schritt 2: Frist prüfen

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Bei Versand mit einfacher Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben. Ist die Frist abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig – dann hilft in aller Regel auch ein späteres Karlsruher Urteil nicht mehr.

Bescheid schon bestandskräftig?

Kein Grund zur Panik: Sollten die Gerichte ein Bewertungsmodell tatsächlich kippen, müsste der Gesetzgeber ohnehin nachbessern – wie das dann rückwirkend gehandhabt wird, ist offen. Einen Rechtsanspruch auf Korrektur bestandskräftiger Bescheide gibt es aber nicht. Bei künftigen Bescheiden (etwa nach einer Neuveranlagung) können Sie die Frist erneut nutzen.

Schritt 3: Einspruch mit Ruhensantrag einlegen

Der Einspruch ist formlos möglich – per Brief, über ELSTER („Sonstige Nachricht an das Finanzamt") oder zur Niederschrift im Finanzamt. Wichtig sind drei Elemente: die genaue Bezeichnung des Bescheids, der ausdrückliche Einspruch und der Ruhensantrag mit den Aktenzeichen der Musterverfahren.

Auf welche Verfahren Sie sich berufen, hängt von Ihrem Bundesland ab:

  • Bundesmodell (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen): Verfassungsbeschwerden beim BVerfG, Az. 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26
  • Hamburg, Hessen, Bayern: Revisionsverfahren beim BFH (Verhandlungen für November 2026 bzw. 2027 geplant); die aktuellen Aktenzeichen finden Sie in der Anhängigkeitsliste auf bundesfinanzhof.de
  • Baden-Württemberg: Die Musterverfahren sind seit April 2026 entschieden – ein Ruhensantrag lässt sich darauf nicht mehr stützen. Was dort noch geht, lesen Sie in unserem Artikel zum BFH-Urteil zu Baden-Württemberg.

Musterschreiben (Bundesmodell)

An das Finanzamt [Ort]
[Ihre Steuernummer / Aktenzeichen des Bescheids]

Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert vom [Datum] sowie Antrag auf Ruhen des Verfahrens

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Einspruch ein. Ich habe Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (Bundesmodell).

Wegen dieser Rechtsfrage sind beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26 anhängig. Ich beantrage daher das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung über diese Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]

Weitere Formulierungshilfen und typische Einspruchsgründe – etwa falsche Flächenangaben oder ein unzutreffender Bodenrichtwert – finden Sie in unserer ausführlichen Einspruchs-Anleitung und auf unserer Vorlagen-Seite.

Schritt 4: Was passiert danach?

Das Finanzamt bestätigt in der Regel kurz den Eingang und teilt mit, dass das Verfahren ruht. Danach heißt es: abwarten. Sie müssen nichts weiter unternehmen; das Verfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen, sobald die Musterverfahren entschieden sind.

Zwei Dinge sollten Sie trotzdem beachten:

  • Weiterzahlen: Einspruch und Verfahrensruhe ändern nichts an der Zahlungspflicht. Die Grundsteuer wird zu den üblichen Terminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) fällig – Details in unserem Artikel zu Zahlung und Fristen.
  • Aussetzung der Vollziehung meiden: Theoretisch können Sie beantragen, die Zahlung auszusetzen. Davon raten wir ab: Die Hürden sind bei verfassungsrechtlichen Zweifeln hoch, und verlieren Sie am Ende, werden auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen fällig.

Fazit

Ein Einspruch mit Ruhensantrag ist in einer halben Stunde geschrieben, kostet nichts und hält Ihren Bescheid offen, bis Karlsruhe bzw. München entschieden haben. Angesichts jahrelanger Verfahrensdauern ist das für Eigentümer in den Bundesmodell-Ländern sowie in Hamburg, Hessen und Bayern derzeit der einfachste Weg, sich alle Optionen zu sichern – auch wenn die Erfolgsaussichten der Musterverfahren ungewiss sind.

Quellen

Gut zu wissen

Diese Information dient der allgemeinen Orientierung. Für Ihre individuelle Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.