Oßling

SN
Sachsen PLZ 01920 2.203 Einwohner
Grundsteuer A 360 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 380 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -100 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Sachsen: Bundesmodell (modifiziert)

Steuermesszahl Wohnen: 0,36 ‰  |  Nichtwohnen: 0,72 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 14625420

Grundsteuer für Oßling berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 380 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell (modifiziert) — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,36 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 380 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Oßling.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Oßling

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 360 % 480 %
2023 (vor der Reform) 360 % 480 % 0 %
2024 (vor der Reform) 360 % 480 % 0 %
2025 380 % -100 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Sachsen

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Oppach 2.204 440 % 2024
Ostritz 2.200 495 % 2024
Niederfrohna 2.197 400 % 2024
Dommitzsch 2.209 450 % 2025
Naundorf 2.178 400 % 2025
Schlettau 2.231 435 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Oßling

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Oßling?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Oßling bei 380 %, für die Grundsteuer A bei 360 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Oßling?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Sachsen gilt das Bundesmodell (modifiziert). Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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