Neumark

SN
Sachsen PLZ 08496 2.881 Einwohner
Grundsteuer A 352 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 457 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Sachsen: Bundesmodell (modifiziert)

Steuermesszahl Wohnen: 0,36 ‰  |  Nichtwohnen: 0,72 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 14523280

Grundsteuer für Neumark berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 457 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell (modifiziert) — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,36 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 457 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Neumark.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Neumark

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 352 % 457 %
2023 (vor der Reform) 352 % 457 % 0 %
2024 (vor der Reform) 352 % 457 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Sachsen

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Schöneck/Vogtl. 2.859 450 % 2025
Göda 2.915 440 % 2025
Liebschützberg 2.841 420 % 2024
Claußnitz 2.924 430 % 2025
Muldenhammer 2.816 400 % 2024
Reinsberg 2.816 420 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Neumark

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Neumark?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Neumark bei 457 %, für die Grundsteuer A bei 352 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Neumark?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Sachsen gilt das Bundesmodell (modifiziert). Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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