Löbnitz

SN
Sachsen PLZ 04509 2.086 Einwohner
Grundsteuer A 305 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 400 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Sachsen: Bundesmodell (modifiziert)

Steuermesszahl Wohnen: 0,36 ‰  |  Nichtwohnen: 0,72 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 14730180

Grundsteuer für Löbnitz berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 400 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell (modifiziert) — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,36 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 400 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Löbnitz.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Löbnitz

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 305 % 400 %
2023 (vor der Reform) 305 % 400 % 0 %
2024 (vor der Reform) 305 % 400 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Sachsen

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Bernsdorf 2.089 385 % 2024
Mühlau 2.101 450 % 2025
Bockau 2.101 430 % 2024
Bahretal 2.107 400 % 2025
Panschwitz-Kuckau 2.063 450 % 2025
Dreiheide 2.061 395 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Löbnitz

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Löbnitz?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Löbnitz bei 400 %, für die Grundsteuer A bei 305 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Löbnitz?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Sachsen gilt das Bundesmodell (modifiziert). Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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