Bösenbrunn

SN
Sachsen Vogtlandkreis PLZ 08606 1.037 Einwohner
Grundsteuer A 270 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 389 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -41 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Sachsen: Bundesmodell (modifiziert)

Steuermesszahl Wohnen: 0,36 ‰  |  Nichtwohnen: 0,72 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 14523060

Grundsteuer für Bösenbrunn berechnen
Auf einen Blick

So steht Bösenbrunn im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 389 % liegt Bösenbrunn auf Platz 284 von 418 Gemeinden in Sachsen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 32 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Sachsen liegt bei 405 %, Bösenbrunn liegt 16 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Vogtlandkreis

Von den 37 Gemeinden im Kreis Vogtlandkreis hat Bösenbrunn den 34.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 427 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 430 % auf 389 % gesunken (-41 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 430 %).

Rechenbeispiel für Bösenbrunn

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Bösenbrunn 389 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 405 €, also 16 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 233,40 € im Jahr bzw. 58,35 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 389 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell (modifiziert) — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,36 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 389 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Bösenbrunn.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Bösenbrunn

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 320 % 430 % –
2023 (vor der Reform) 320 % 430 % 0 %
2024 (vor der Reform) 320 % 430 % 0 %
2025 270 % 389 % -41 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Vogtlandkreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Vogtlandkreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
23 Elsterberg 3.570 415 % 2025
24 Treuen 7.512 410 % 2024
25 Eichigt 1.081 405 % 2024
26 Muldenhammer 2.778 400 % 2024
27 Rodewisch 6.014 400 % 2024
28 Rosenbach/Vogtl. 3.918 400 % 2025
29 Triebel/Vogtl. 1.114 400 % 2024
30 Neustadt/Vogtl. 940 395 % 2025
31 Falkenstein/Vogtl. 7.321 390 % 2025
32 Grünbach 1.616 390 % 2025
33 Pöhl 2.320 390 % 2025
34 Bösenbrunn 1.037 389 % 2025
35 Neuensalz 2.007 360 % 2025
36 Steinberg 2.625 350 % 2024
37 Heinsdorfergrund 1.903 300 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (37 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Bösenbrunn

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Bösenbrunn?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Bösenbrunn bei 389 %, für die Grundsteuer A bei 270 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Bösenbrunn hoch?

Mit 389 % liegt Bösenbrunn auf Platz 284 von 418 Gemeinden in Sachsen (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit eher zu den günstigeren: 32 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Bösenbrunn den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 430 % auf 389 % gesunken (-41 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 430 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Bösenbrunn?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Sachsen gilt das Bundesmodell (modifiziert). Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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