Grundsteuer-Hebesatz Ohlenhard
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Ohlenhard in Rheinland-Pfalz.
Ohlenhard
RPBerechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰ | Nichtwohnen: 0,34 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07131062
Was bedeutet der Hebesatz von 465 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 465 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Ohlenhard.
Hebesatz-Entwicklung in Ohlenhard
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 300 % | 365 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 345 % | 465 % | +100 % |
| 2024 (vor der Reform) | 345 % | 465 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Moritzheim | 129 | 465 % | 2024 |
| Bollenbach | 130 | 465 % | 2024 |
| Schömerich | 130 | 525 % | 2024 |
| Gielert | 130 | 400 % | 2024 |
| Oppertshausen | 128 | 465 % | 2024 |
| Rimsberg | 127 | 465 % | 2024 |
Grundsteuer in Ohlenhard
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Ohlenhard?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Ohlenhard bei 465 %, für die Grundsteuer A bei 345 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Ohlenhard?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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