Grundsteuer-Hebesatz Lorscheid
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Lorscheid in Rheinland-Pfalz.
Lorscheid
RPBerechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰ | Nichtwohnen: 0,34 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07235080
Was bedeutet der Hebesatz von 465 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 465 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Lorscheid.
Hebesatz-Entwicklung in Lorscheid
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 350 % | 450 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 350 % | 465 % | +15 % |
| 2024 (vor der Reform) | 350 % | 465 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Reichweiler | 539 | 480 % | 2024 |
| Bruchweiler | 538 | 465 % | 2024 |
| Warmsroth | 537 | 480 % | 2024 |
| Hahnenbach | 541 | 500 % | 2024 |
| Ludwigshöhe | 537 | 465 % | 2024 |
| Sien | 541 | 465 % | 2024 |
Grundsteuer in Lorscheid
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Lorscheid?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Lorscheid bei 465 %, für die Grundsteuer A bei 350 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Lorscheid?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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