Lollschied

RP
Rheinland-Pfalz Rhein-Lahn-Kreis PLZ 56357 178 Einwohner
Grundsteuer A 355 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 465 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -10 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07141082

Grundsteuer für Lollschied berechnen
Auf einen Blick

So steht Lollschied im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 465 % liegt Lollschied auf Platz 875 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 10 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Rheinland-Pfalz liegt bei 486 %, Lollschied liegt 21 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Von den 137 Gemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis hat Lollschied den 68.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 535 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 465 % gestiegen (+75 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 475 %).

Rechenbeispiel für Lollschied

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Lollschied 465 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 486 €, also 21 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 279,00 € im Jahr bzw. 69,75 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 465 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 465 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Lollschied.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Lollschied

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 325 % 390 % –
2023 (vor der Reform) 365 % 475 % +85 %
2024 (vor der Reform) 365 % 475 % 0 %
2025 355 % 465 % -10 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Rhein-Lahn-Kreis

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Rhein-Lahn-Kreis

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
98 Katzenelnbogen 2.259 465 % 2024
99 Kemmenau 500 465 % 2024
100 Klingelbach 806 465 % 2024
101 Kördorf 561 465 % 2024
102 Langenscheid 515 465 % 2024
103 Lipporn 267 465 % 2025
104 Lohrheim 590 465 % 2024
105 Lollschied 178 465 % 2025
106 Misselberg 86 465 % 2024
107 Mittelfischbach 159 465 % 2024
108 Mudershausen 457 465 % 2024
109 Netzbach 352 465 % 2024
110 Niederneisen 1.463 465 % 2024
111 Oberfischbach 142 465 % 2024
112 Oberneisen 722 465 % 2024

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (137 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Lollschied

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Lollschied?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Lollschied bei 465 %, für die Grundsteuer A bei 355 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Lollschied hoch?

Mit 465 % liegt Lollschied auf Platz 875 von 2301 Gemeinden in Rheinland-Pfalz (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit zu den günstigsten: 10 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Lollschied den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 465 % gestiegen (+75 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 475 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Lollschied?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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