Flomborn

RP
Rheinland-Pfalz PLZ 55234 1.041 Einwohner
Grundsteuer A 345 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 465 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07331024

Grundsteuer für Flomborn berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 465 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 465 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Flomborn.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Flomborn

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 345 % 465 %
2023 (vor der Reform) 345 % 465 % 0 %
2024 (vor der Reform) 345 % 465 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Gries 1.042 480 % 2024
Sehlem 1.042 465 % 2024
Gutenberg 1.042 465 % 2024
Oberhonnefeld-Gierend 1.042 465 % 2024
Knittelsheim 1.039 465 % 2024
Olsbrücken 1.037 755 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Flomborn

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Flomborn?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Flomborn bei 465 %, für die Grundsteuer A bei 345 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Flomborn?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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