Burgen

RP
Rheinland-Pfalz PLZ 54472 567 Einwohner
Grundsteuer A 450 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 465 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07231016

Grundsteuer für Burgen berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 465 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 465 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Burgen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Burgen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 390 % 390 %
2023 (vor der Reform) 390 % 465 % +75 %
2024 (vor der Reform) 390 % 465 % 0 %
2025 450 % 465 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Dümpelfeld 567 465 % 2024
Züsch 567 545 % 2024
Völkersweiler 567 465 % 2024
Weroth 568 465 % 2024
Eichen 566 480 % 2024
Kaltenholzhausen 564 420 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Burgen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Burgen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Burgen bei 465 %, für die Grundsteuer A bei 450 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Burgen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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