Grundsteuer-Hebesatz Antweiler
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Antweiler in Rheinland-Pfalz.
Antweiler
RPBerechnungsmodell in Rheinland-Pfalz: Bundesmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰ | Nichtwohnen: 0,34 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 07131004
Was bedeutet der Hebesatz von 465 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 465 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Antweiler.
Hebesatz-Entwicklung in Antweiler
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 350 % | 400 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 350 % | 465 % | +65 % |
| 2024 (vor der Reform) | 350 % | 465 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Streithausen | 490 | 465 % | 2024 |
| Strohn | 489 | 415 % | 2025 |
| Schellweiler | 491 | 600 % | 2024 |
| Quirnbach | 491 | 465 % | 2024 |
| Burglahr | 488 | 480 % | 2024 |
| Schauren | 492 | 500 % | 2024 |
Grundsteuer in Antweiler
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Antweiler?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Antweiler bei 465 %, für die Grundsteuer A bei 350 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Antweiler?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Rheinland-Pfalz gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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