Sünching

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Bayern PLZ 93104 2.213 Einwohner
Grundsteuer A 310 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 310 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09375201

Grundsteuer für Sünching berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 310 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 310 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Sünching.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Sünching

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 310 % 310 %
2023 (vor der Reform) 310 % 310 % 0 %
2024 (vor der Reform) 310 % 310 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Mespelbrunn 2.214 340 % 2024
Geiersthal 2.212 150 % 2025
Pörnbach 2.212 320 % 2024
Kirchzell 2.217 320 % 2024
Lamerdingen 2.209 200 % 2025
Stamsried 2.218 190 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Sünching

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Sünching?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Sünching bei 310 %, für die Grundsteuer A bei 310 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Sünching?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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