Grundsteuer-Hebesatz Kaufering
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Kaufering in Bayern.
Kaufering
BYBerechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰ | Nichtwohnen: 1,00 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09181128
Was bedeutet der Hebesatz von 320 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 320 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Kaufering.
Hebesatz-Entwicklung in Kaufering
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 320 % | 320 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 320 % | 320 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 320 % | 320 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Lenggries | 10.073 | 280 % | 2025 |
| Gemünden a.Main | 10.070 | 300 % | 2025 |
| Werneck | 10.065 | 330 % | 2024 |
| Markt Indersdorf | 10.086 | 290 % | 2025 |
| Beilngries | 10.133 | 270 % | 2025 |
| Stephanskirchen | 10.168 | 270 % | 2024 |
Grundsteuer in Kaufering
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Kaufering?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Kaufering bei 320 %, für die Grundsteuer A bei 320 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Kaufering?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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