Jengen

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Bayern PLZ 86860 2.609 Einwohner
Grundsteuer A 400 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 240 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -190 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰  |  Nichtwohnen: 1,00 ‰

Stand: 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09777140

Grundsteuer für Jengen berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 240 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 240 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Jengen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Jengen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 430 % 430 %
2023 (vor der Reform) 430 % 430 % 0 %
2024 (vor der Reform) 430 % 430 % 0 %
2025 400 % 240 % -190 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Kist 2.607 330 % 2024
Wolfersdorf 2.613 200 % 2025
Adelsried 2.604 250 % 2025
Prittriching 2.603 320 % 2024
Gottfrieding 2.602 215 % 2025
Nordendorf 2.602 330 % 2025

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Jengen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Jengen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Jengen bei 240 %, für die Grundsteuer A bei 400 % (Stand 2025).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Jengen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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