Grundsteuer-Hebesatz Ebern
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Ebern in Bayern.
Ebern
BYBerechnungsmodell in Bayern: Flächenmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,70 ‰ | Nichtwohnen: 1,00 ‰
Stand: 2025 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 09674130
Was bedeutet der Hebesatz von 220 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Flächenmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,70 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 220 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Ebern.
Hebesatz-Entwicklung in Ebern
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 350 % | 350 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 350 % | 350 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 350 % | 350 % | 0 % |
| 2025 | – | 220 % | -130 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Bayern
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Türkheim | 7.193 | 300 % | 2024 |
| Schwanstetten | 7.190 | 320 % | 2024 |
| Altmannstein | 7.180 | 150 % | 2025 |
| Bindlach | 7.175 | 270 % | 2025 |
| Ampfing | 7.161 | 310 % | 2025 |
| Pilsting | 7.161 | 240 % | 2025 |
Grundsteuer in Ebern
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Ebern?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Ebern bei 220 %, für die Grundsteuer A bei 350 % (Stand 2025).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Ebern?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Bayern gilt das Flächenmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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