Steinen

BW
Baden-Württemberg Lörrach PLZ 79585 10.500 Einwohner
Grundsteuer A 280 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 270 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude) -120 % ggü. Vorjahr

Berechnungsmodell in Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,91 ‰  |  Nichtwohnen: 1,30 ‰

Stand: 2025  |  Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Regionaldatenbank), Stand 2025  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 08336084

Grundsteuer für Steinen berechnen
Auf einen Blick

So steht Steinen im Vergleich da

Im Bundesland

Mit 270 % liegt Steinen auf Platz 620 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 42 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz. Der Durchschnitt in Baden-Württemberg liegt bei 323 %, Steinen liegt 53 Prozentpunkte darunter.

Im Landkreis Lörrach

Von den 35 Gemeinden im Kreis Lörrach hat Steinen den 23.-höchsten Hebesatz B. Der Kreisdurchschnitt liegt bei 334 %.

Entwicklung

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 270 % gesunken (-120 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 390 %).

Rechenbeispiel für Steinen

Pro 100 € Grundsteuermessbetrag (steht in Ihrem Messbescheid vom Finanzamt) zahlen Sie in Steinen 270 € Grundsteuer im Jahr – im Landesdurchschnitt wären es 323 €, also 53 € weniger. Bei einem Messbetrag von 60 € sind es 162,00 € im Jahr bzw. 40,50 € pro Quartal.

So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 270 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Modifiziertes Bodenwertmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,91 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 270 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Steinen.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Steinen

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 350 % 390 % –
2023 (vor der Reform) 350 % 390 % 0 %
2024 (vor der Reform) 350 % 390 % 0 %
2025 280 % 270 % -120 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Landkreis Lörrach

Hebesätze der Nachbargemeinden im Kreis Lörrach

Platz Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
16 Lörrach 51.274 330 % 2025
17 Rheinfelden (Baden) 34.788 320 % 2025
18 Böllen 95 310 % 2025
19 Maulburg 4.275 305 % 2025
20 Schopfheim 20.198 290 % 2025
21 Bad Bellingen 5.238 285 % 2025
22 Weil am Rhein 32.361 275 % 2025
23 Steinen 10.500 270 % 2025
24 Efringen-Kirchen 8.704 265 % 2025
25 Hasel 1.256 260 % 2025
26 Hausen im Wiesental 2.375 245 % 2025
27 Kandern 8.657 240 % 2025
28 Binzen 2.963 220 % 2025
29 Eimeldingen 2.515 215 % 2025
30 Schliengen 6.227 210 % 2025

Platz 1 = höchster Hebesatz B im Kreis (35 Gemeinden, Ausschnitt).

Häufige Fragen

Grundsteuer in Steinen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Steinen?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Steinen bei 270 %, für die Grundsteuer A bei 280 % (Stand 2025).

Ist der Hebesatz in Steinen hoch?

Mit 270 % liegt Steinen auf Platz 620 von 1101 Gemeinden in Baden-Württemberg (Platz 1 = höchster Hebesatz) und gehört damit ins Mittelfeld: 42 % der Gemeinden im Land haben einen niedrigeren Satz.

Hat Steinen den Hebesatz erhöht?

Seit 2022 ist der Hebesatz B von 390 % auf 270 % gesunken (-120 Prozentpunkte). Zuletzt geändert wurde er 2025 (vorher 390 %). Hebesätze vor und nach der Reform 2025 sind allerdings nicht direkt vergleichbar.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Steinen?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Baden-Württemberg gilt das Modifiziertes Bodenwertmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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