Grundsteuer-Hebesatz Leuna
Aktuelle Hebesätze, Steuermesszahlen und Berechnungsmodell für Leuna in Sachsen-Anhalt.
Leuna
STBerechnungsmodell in Sachsen-Anhalt: Bundesmodell
Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰ | Nichtwohnen: 0,34 ‰
Stand: 2024 | Amtlicher Gemeindeschlüssel: 15088205
Was bedeutet der Hebesatz von 300 % konkret?
Grundsteuerwert
Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.
× Steuermesszahl
Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
× Hebesatz
Der Messbetrag mal 300 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Leuna.
Hebesatz-Entwicklung in Leuna
| Jahr | Hebesatz A | Hebesatz B | Veränderung B |
|---|---|---|---|
| 2022 (vor der Reform) | 230 % | 300 % | – |
| 2023 (vor der Reform) | 230 % | 300 % | 0 % |
| 2024 (vor der Reform) | 230 % | 300 % | 0 % |
Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg
Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.
Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Sachsen-Anhalt
| Gemeinde | Einwohner | Hebesatz B | Stand |
|---|---|---|---|
| Sandersdorf-Brehna | 14.184 | 380 % | 2024 |
| Wanzleben-Börde | 13.702 | 500 % | 2024 |
| Jessen (Elster) | 13.675 | 385 % | 2024 |
| Genthin | 13.488 | 420 % | 2024 |
| Landsberg | 14.779 | 350 % | 2024 |
| Teutschenthal | 13.031 | 420 % | 2024 |
Grundsteuer in Leuna
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Leuna?
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Leuna bei 300 %, für die Grundsteuer A bei 230 % (Stand 2024).
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Leuna?
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Sachsen-Anhalt gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.
Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?
Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.
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