Pudagla

MV
Mecklenburg-Vorpommern PLZ 17429 476 Einwohner
Grundsteuer A 323 % Land- & Forstwirtschaft
Grundsteuer B 427 % Grundvermögen (Grundstücke & Gebäude)

Berechnungsmodell in Mecklenburg-Vorpommern: Bundesmodell

Steuermesszahl Wohnen: 0,31 ‰  |  Nichtwohnen: 0,34 ‰

Stand: 2024  |  Amtlicher Gemeindeschlüssel: 13075111

Grundsteuer für Pudagla berechnen
So wird gerechnet

Was bedeutet der Hebesatz von 427 % konkret?

Grundsteuerwert

Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bundesmodell — die Grundlage der Berechnung.

× Steuermesszahl

Der Wert wird mit der Steuermesszahl (0,31 ‰ für Wohnen) multipliziert — das ergibt den Grundsteuermessbetrag.

× Hebesatz

Der Messbetrag mal 427 % ergibt Ihre jährliche Grundsteuer in Pudagla.

Entwicklung

Hebesatz-Entwicklung in Pudagla

Jahr Hebesatz A Hebesatz B Veränderung B
2022 (vor der Reform) 323 % 427 %
2023 (vor der Reform) 323 % 427 % 0 %
2024 (vor der Reform) 323 % 427 % 0 %

Vorsicht beim Vergleich über die Reform hinweg

Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Grundsteuerreform die Bemessungsgrundlage geändert. Hebesätze vor und nach der Reform sind deshalb nicht direkt vergleichbar: Ein höherer Hebesatz bedeutet nicht automatisch eine höhere Steuer — entscheidend ist der neue Grundsteuermessbetrag. Hintergründe in unserem Artikel zur Grundsteuerreform.

Vergleich

Hebesätze vergleichbarer Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern

Gemeinde Einwohner Hebesatz B Stand
Thelkow 476 310 % 2025
Warlow 476 438 % 2025
Langen Brütz 478 537 % 2025
Warlitz 474 460 % 2025
Breesen 479 330 % 2024
Beggerow 473 370 % 2024

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Häufige Fragen

Grundsteuer in Pudagla

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Pudagla?

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt in Pudagla bei 427 %, für die Grundsteuer A bei 323 % (Stand 2024).

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Pudagla?

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Bundesmodell. Am einfachsten geht es mit unserem Grundsteuer-Rechner.

Was tun, wenn die Grundsteuer zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zuerst den Bescheid auf Fehler bei Flächen und Werten. Gegen den Grundsteuerwertbescheid können Sie Einspruch einlegen; bei Mietausfall kommt ein Erlass in Betracht.

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