Der BFH hat am 10. Dezember 2025 entschieden, dass das Bundesmodell nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Einsprüche bleiben aber möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Dezember 2025 eine wegweisende Entscheidung getroffen: Das Bundesmodell der neuen Grundsteuer ist verfassungsgemäß. Damit sind die Hoffnungen vieler Eigentümer auf eine grundlegende Änderung zunächst enttäuscht worden. In diesem ausführlichen Artikel erklären wir das Urteil, seine Bedeutung und was es für Sie als Immobilieneigentümer bedeutet.

Das BFH-Urteil im Überblick
Am 10. Dezember 2025 hat der Bundesfinanzhof in drei Revisionsverfahren entschieden, dass das seit 2025 geltende Bundesmodell der Grundsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Aktenzeichen lauten: II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25.
Die Kernaussagen des BFH:
- Das Bundesmodell zur Grundsteuerbewertung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)
- Die Verwendung pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwerte ist zulässig
- Typisierungen und Pauschalierungen sind im Massenverfahren Grundsteuer erlaubt
- Die Bewertung muss nicht jeden Einzelfall exakt abbilden
Wer hatte geklagt?
Geklagt hatten Immobilieneigentümer aus drei Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden:
- Nordrhein-Westfalen: Ein Eigentümer argumentierte, dass die pauschalen Mietniveaustufen seine konkrete Lage nicht richtig abbilden
- Berlin: Ein Eigentümer kritisierte die Verwendung von Durchschnittsbodenrichtwerten
- Sachsen: Ein Eigentümer bemängelte das gesamte Bewertungssystem als zu pauschal
Alle drei Kläger argumentierten im Kern gleich: Das Bundesmodell arbeite mit zu groben Pauschalierungen und verletze dadurch den Gleichheitsgrundsatz. Ihre individuellen Immobilien würden nicht korrekt bewertet.
Die Argumente der Kläger
Hauptkritikpunkte am Bundesmodell:
- Pauschale Mietniveaustufen: Die Mieten werden nicht individuell ermittelt, sondern es werden Durchschnittswerte für ganze Gemeinden verwendet
- Bodenrichtwerte statt Verkehrswerte: Es werden durchschnittliche Bodenrichtwerte genutzt, nicht der konkrete Wert des jeweiligen Grundstücks
- Keine Berücksichtigung von Besonderheiten: Besondere Ausstattung, Lage innerhalb der Gemeinde, Zustand des Gebäudes werden nicht individuell erfasst
- Typisierung nach Baujahr: Das Alter wird pauschal berücksichtigt, nicht der tatsächliche Zustand
Die Kläger forderten eine individualisiertere Bewertung, die die tatsächlichen Verhältnisse ihrer Immobilien genauer abbildet.
Die Begründung des BFH
Der BFH hat die Klagen abgewiesen und das Bundesmodell für verfassungsgemäß erklärt. Die Begründung:
1. Massenverfahren erfordert Pauschalierungen
Der BFH betont, dass die Grundsteuer ein Massenverfahren ist, das über 36 Millionen Grundstücke in Deutschland betrifft. Eine vollständig individualisierte Bewertung jeder einzelnen Immobilie wäre praktisch unmöglich und würde die Finanzämter überfordern.
Pauschalierungen und Typisierungen sind daher nicht nur zulässig, sondern notwendig, um das Verfahren überhaupt durchführbar zu machen.
2. Durchschnittswerte sind ausreichend genau
Der Gesetzgeber darf nach Ansicht des BFH mit Durchschnittswerten arbeiten, solange diese nicht völlig willkürlich sind. Die verwendeten Mietniveaustufen und Bodenrichtwerte haben eine ausreichende Grundlage in statistischen Daten.
Dass einzelne Immobilien davon abweichen, ist unvermeidlich und hinzunehmen.
3. Gleichheitsgrundsatz ist gewahrt
Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verlangt nicht, dass jede Immobilie auf den Euro genau bewertet wird. Es reicht aus, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches unterschiedlich behandelt wird.
Das Bundesmodell unterscheidet nach:
- Grundstücksgröße und Bodenrichtwert
- Wohnfläche
- Gebäudeart
- Baujahr
- Mietniveaustufe der Gemeinde
Diese Differenzierung ist nach Ansicht des BFH ausreichend, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren.
4. Verhältnismäßigkeit ist gegeben
Der BFH sieht das Bundesmodell als verhältnismäßig an. Es bildet einen Kompromiss zwischen:
- Praktikabilität (Massenverfahren muss durchführbar sein)
- Gerechtigkeit (Unterschiede zwischen Immobilien werden berücksichtigt)
- Verwaltungsaufwand (Finanzämter können das Verfahren bewältigen)
Was bedeutet das Urteil für Eigentümer?
Das BFH-Urteil hat weitreichende Folgen:
1. Einsprüche mit Verfassungsargumenten sind aussichtslos
Viele Eigentümer haben Einspruch gegen ihre Grundsteuerbescheide eingelegt und dabei auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Bundesmodells verwiesen. Diese Einsprüche werden nun voraussichtlich erfolglos sein.
Wenn Sie ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten ("Das Bundesmodell ist ungerecht") argumentiert haben, sollten Sie mit einer Ablehnung rechnen.
2. Konkrete Fehler können Sie weiterhin rügen
Wichtig: Das BFH-Urteil betrifft nur die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells. Konkrete Fehler bei der Bewertung Ihrer Immobilie können Sie weiterhin erfolgreich anfechten!
Erfolgversprechende Einspruchsgründe bleiben:
- Falsche Grundstücksfläche (nachweisbar durch Grundbuch)
- Falsche Wohnfläche (nachweisbar durch Berechnung nach WoFlV)
- Falscher Bodenrichtwert (nachweisbar durch BORIS-Abfrage)
- Falsche Gebäudeart (z.B. Einfamilienhaus statt Zweifamilienhaus)
- Falsches Baujahr (nachweisbar durch Bauakten)
Mehr dazu: Einspruch gegen Grundsteuerbescheid: Anleitung
3. Die Grundsteuer bleibt bestehen
Die Hoffnung vieler Eigentümer, dass die neue Grundsteuer wieder gekippt wird, hat sich nicht erfüllt. Das Bundesmodell ist rechtlich abgesichert und wird dauerhaft Bestand haben.
4. Weitere Klagen sind möglich
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Eigentümerverbände und Steuerzahlervereine haben bereits angekündigt, gegen das BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.
Allerdings: Die Erfolgsaussichten werden von Experten als gering eingeschätzt. Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber bei Massensteuern traditionell einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Kritik am BFH-Urteil
Trotz der Entscheidung bleibt die Kritik am Bundesmodell bestehen:
Kritik von Eigentümerverbänden
Argumente von Haus & Grund und anderen:
- "Zu pauschal": Das Bundesmodell bilde die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht ausreichend ab
- "Ungerecht": Ähnliche Immobilien werden unterschiedlich besteuert, während unterschiedliche Immobilien gleich besteuert werden
- "Bürokratisch": Trotz Pauschalierung war die Feststellungserklärung extrem aufwändig
- "Intransparent": Viele Eigentümer verstehen die Bewertung nicht
Kritik aus der Wissenschaft
Auch Steuerrechtler kritisieren das Urteil teilweise. Hauptkritikpunkte:
- Der BFH akzeptiere zu große Ungenauigkeiten
- Die Mietniveaustufen seien zu grob (nur 7 Stufen für ganz Deutschland)
- Die Bodenrichtwerte würden große Gebiete zusammenfassen
- Besondere Lagen (Südhang, Hauptstraße, Randlage) würden nicht berücksichtigt
Vergleich: Ländermodelle vs. Bundesmodell
Interessant ist, dass das BFH-Urteil nur das Bundesmodell betrifft. Für die Ländermodelle (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung.
Sind die Ländermodelle ebenfalls verfassungsgemäß?
Die meisten Experten gehen davon aus, dass auch die Ländermodelle vor Gericht Bestand haben werden. Die Argumente des BFH (Pauschalierung im Massenverfahren, Typisierung ist zulässig) gelten auch für diese Modelle.
Allerdings gibt es auch hier Kritik:
- Bayern: Das reine Flächenmodell ignoriert Wertunterschiede völlig – ein Schloss wird wie eine Hütte behandelt
- Baden-Württemberg: Das Bodenwertmodell ignoriert den Gebäudewert komplett
- Hamburg: Die Lagefaktoren seien zu pauschal
Mehr zu den Unterschieden: Grundsteuerreform erklärt
Die vollständigen Urteile
Die vollständigen schriftlichen Urteile sollen Anfang 2026 veröffentlicht werden. Erst dann wird die detaillierte Begründung des BFH vollständig bekannt sein.
Experten erwarten, dass die Urteile wichtige Hinweise enthalten werden zu:
- Den Grenzen der Typisierung
- Den Anforderungen an Durchschnittswerte
- Der Frage, wann Pauschalierungen zu weit gehen
- Möglichen Härtefallregelungen
Nächster Schritt: Bundesverfassungsgericht?
Eigentümerverbände haben bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Das Verfahren könnte mehrere Jahre dauern.
Zeitplan Verfassungsbeschwerde:
- 2026: Verfassungsbeschwerde wird eingereicht
- 2026-2027: Bundesverfassungsgericht entscheidet über Annahme
- 2028-2030: Mögliche mündliche Verhandlung und Urteil
Bis dahin bleibt die Grundsteuer wie sie ist. Selbst wenn Karlsruhe das Bundesmodell kippt (was unwahrscheinlich ist), würde eine Übergangsregelung gelten.
Was sollten Sie jetzt tun?
Aufgrund des BFH-Urteils empfehlen wir folgendes Vorgehen:
1. Einspruch mit Verfassungsargumenten zurückziehen
Wenn Ihr Einspruch ausschließlich auf verfassungsrechtlichen Argumenten basiert, sollten Sie erwägen, ihn zurückzuziehen. Er wird voraussichtlich erfolglos sein und Sie könnten bei einem Widerspruchsverfahren auf kommunaler Ebene Kosten riskieren.
2. Einspruch mit konkreten Fehlern aufrechterhalten
Wenn Sie konkrete Fehler in Ihrem Bescheid gefunden haben (falsche Flächen, falscher Bodenrichtwert etc.), halten Sie Ihren Einspruch aufrecht! Diese Fehler können Sie weiterhin erfolgreich anfechten.
3. Bescheide nochmals genau prüfen
Falls Sie noch keinen Einspruch eingelegt haben: Prüfen Sie Ihre Bescheide genau auf konkrete Fehler. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
4. Hebesatz Ihrer Gemeinde im Auge behalten
Da Sie das Bundesmodell nicht ändern können, sollten Sie den Fokus auf Ihre Gemeinde legen. Bei Kommunalwahlen können Sie Parteien wählen, die niedrigere Hebesätze versprechen.
Mehr dazu: Hebesätze 2025 im Überblick
Häufige Fragen zum BFH-Urteil
Muss ich meine Grundsteuer jetzt sofort zahlen?
Ja, wenn Sie keine Aussetzung der Vollziehung beantragt haben. Das BFH-Urteil ändert nichts an der Zahlungspflicht. Die Grundsteuer ist weiterhin vierteljährlich fällig.
Kann ich noch Einspruch einlegen?
Ja, solange die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist. Aber fokussieren Sie sich auf konkrete Fehler, nicht auf verfassungsrechtliche Argumente.
Was passiert mit meinem laufenden Einspruchsverfahren?
Läuft weiter. Das Finanzamt wird Ihren Einspruch prüfen. Bei verfassungsrechtlichen Argumenten wird es aber voraussichtlich auf das BFH-Urteil verweisen und den Einspruch ablehnen.
Kann Karlsruhe das Bundesmodell noch kippen?
Theoretisch ja, praktisch ist das aber sehr unwahrscheinlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit Massensteuern mit Pauschalierungen meist akzeptiert.
Politische Reaktionen
Die Politik reagierte unterschiedlich auf das BFH-Urteil:
Bundesfinanzministerium: Begrüßt die Entscheidung. Man sehe sich bestätigt, dass die Reform verfassungsgemäß sei.
Ländefinanzminister: Ebenfalls positiv. Die jahrelange Arbeit an der Reform habe sich gelohnt.
Opposition: Kritisiert, dass die Reform trotzdem ungerecht sei. Man müsse Verbesserungen vornehmen, z.B. bei der Differenzierung Wohnen/Gewerbe.
Kommunen: Erleichtert, dass Rechtssicherheit besteht. Viele Kämmerer hatten befürchtet, dass eine Neuregelung notwendig würde.
Ausblick: Wie geht es weiter?
Trotz des BFH-Urteils ist die Grundsteuerdiskussion nicht beendet:
Geplante Reformen:
- Ab 2027: Mögliche Differenzierung Wohnen/Gewerbe mit unterschiedlichen Steuermesszahlen
- Ab 2029: Erste Hauptfeststellung (Neubewertung aller Grundstücke nach 7 Jahren)
- Laufend: Hebesatzanpassungen der Gemeinden
- 2026-2030: Mögliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Fazit: Bundesmodell bleibt bestehen
Das BFH-Urteil vom 10. Dezember 2025 ist eine wichtige Weichenstellung: Das Bundesmodell der Grundsteuer ist verfassungsgemäß. Für Millionen Eigentümer bedeutet das:
- Die neue Grundsteuer bleibt bestehen
- Einsprüche mit Verfassungsargumenten sind aussichtslos
- Konkrete Fehler können weiterhin gerügt werden
- Die Aufmerksamkeit sollte auf den Hebesatz der Gemeinde gerichtet werden
- Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist möglich, aber erfolglos wahrscheinlich
Die Grundsteuerreform ist damit rechtlich abgesichert – auch wenn die politische und fachliche Diskussion weitergehen wird.
Weiterführende Artikel:
Stand: Februar 2026. Das vollständige schriftliche Urteil des BFH wird Anfang 2026 erwartet. Alle Angaben ohne Gewähr.